Bereits Ende der Siebzigerjahre sind erste Studien über mögliche gesundheitliche Auswirkungen infolge der Exposition der Bevölkerung an hochfrequenten elektromagnetischen Feldern erschienen, aber erst einige Jahre danach haben die verschiedenen Staaten entsprechende Rechtsnormen im Sinne des Strahlenschutzes vorgeschlagen, um die möglichen Risiken zu beschränken.
Nach italienischem Recht - Gesetz 833/78, Gesetz 349/86 und Gesetz 36/2001- liegt die Zuständigkeit für die Festlegung der Grenzwerte, für die Exposition der arbeitenden und allgemeinen Bevölkerung an chemischen, physikalischen und biologischen Stoffen beim Staat.
Das Ministerialdekret Nr. 381 vom 10. September 1998, definiert erstmals die Feldstärken, welche im Bereich der Radiofrequenzen mit der menschlichen Gesundheit verträglich sind. Das Dekret regelt die Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern, die mit dem Betrieb von Umsetzern und fixen Sendeanlagen im Frequenzbereich von 100 kHz bis 300 GHz zusammenhängen. Neben den Expositionsgrenzwerten, die auf keinen Fall überschritten werden dürfen (Art. 3), wird erstmals zum Schutz vor möglichen Langzeitwirkungen auch ein sog. Vorsorgewert eingeführt. Dieser ist strenger und gilt an Orten, wo sich Personen mehr als vier Stunden täglich aufhalten (Art. 4). Weiters wird das Konzept des Qualitätszieles eingeführt, d.h. es werden noch niedrigere Feldstärken angestrebt, die kurz-, mittel- und langfristig durch die Einführung und Anwendung neuer Technologien und Sanierungen zu erreichen sind. Die Zielsetzung des Dekretes ist die Minimierung der Exposition der Bevölkerung (Art. 4).
Das Rahmengesetz Nr. 36 vom 22. Februar 2001, zum Schutz vor Expositionen an elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern, bietet eine breitere und solidere Rechtsgrundlage, da es die unterschiedlichen Aspekte des Problems beleuchtet und das gesamte elektromagnetische Spektrum der nicht ionisierenden Strahlung mit einbezieht. Gesundheit, Umwelt und Landschaft sollen geschützt werden, die Forschung, die technologischen Erneuerungen und die Sanierungsmaßnahmen sollen nach dem Vorsichtsprinzip ausgerichtet und gefördert werden. Das Gesetz sieht auch die Erstellung eines staatlichen und regionalen Katasters der fixen Strahlungsquellen von elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern und deren Einzugsgebiete vor, mit dem Zweck die in der Umwelt vorhandenen Feldstärken zu erfassen (Art. 7). Damit das Rahmengesetz konkret anwendbar wird, müssen noch entsprechende Durchführungsdekrete erlassen werden.
Eine wichtige Durchführungsverordnung zum Rahmengesetz Nr. 36/2001 ist im Amtsblatt Nr. 199 vom 29. August 2003 veröffentlicht worden. Es handelt sich um das Dekret des Ministerpräsidenten vom 8. Juli 2003.
Darin werden die Expositionsgrenzwerte, die Vorsorgewerte und die Qualitätsziele zum Schutz der Bevölkerung vor Expositionen an elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern, die von fixen Strahlungsquellen im Frequenzbereich von 100 kHz bis 300 GHz erzeugt werden, festgelegt und die zugehörigen Messmethoden, zur Bestimmung der elektromagnetischen Emissionen angegeben. Im Vergleich zum Ministerialdekret 381/98 wird das Qualitätszielkonzept auch auf sog. „viel besuchte Bereiche“ im Freien ausgedehnt (Art. 4).
Derzeit gültige Grenzwerte zum Schutz der Bevölkerung:
Expositionsgrenzwerte
Frequenz f |
elektrische Feldstärke
E [V/m]
|
magnetische Feldstärke
H [A/m] |
Leistungsdichte D [W/m2] |
0,1 - 3 Mhz |
60 |
0,2 |
- |
>3 - 3000 Mhz |
20 |
0,05 |
1 |
>3 - 300GHz |
40 |
0,1 |
4 |
Vorsorgewerte und Qualitätsziele
Frequenz f |
elektrische Feldstärke
E [V/m] |
magnetische Feldstärke
H [A/m] |
Leistungsdichte D [W/m2] |
0,1MHz – 300GHz |
6 |
0,016 |
0,10 (3MHz-300GHz) |
Laut Art. 2 des Landesgesetzes Nr. 11 vom 26. Juli 2002
ist auf Landesebene für die Errichtung von Sendeanlagen
eine Planung vorgesehen. Neue Sendeanlagen müssen von einer einzigen
Kommission begutachtet werden, welche derzeit aus Vertretern der Raumordnung,
des Landschaftsschutzes, sowie der
Umweltagentur besteht.
Der konzeptionelle Teil des Landesfachplanes der Kommunikationsinfrastrukturen
wurde mit Beschluss der Landesregierung Nr. 4787 vom 22.12.2003 genehmigt.
Die
Endgültige Genehmigung des technischen Teiles des
Landesfachplanes wurde mit Beschluss der Landesregierung Nr. 4147 vom
07.11.2005 genehmigt.
Wenn die
Installation innerhalb eines Siedlungsgebietes stattfinden soll, wird
die Ermächtigung vom Bürgermeister der zuständigen Gemeinde,
nach Anhörung der Umweltagentur bzw. der Kommission für
Kommunikationsinfrastrukturen erteilt.
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